Jeder hat das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten. Auf Anfrage müssen mitgeteilt werden:
- Alle gespeicherten Daten,
- die Herkunft der Daten,
- zu welchem Zweck die Daten geführt werden und
- an wen die Daten eventuell weitergegeben werden.
Die Auskunft ist im Allgemeinen kostenlos schriftlich zu erteilen. Es gibt jedoch eine Reihe von Ausnahmen, beispielsweise:
- Die Auskunft kann unterbleiben, wenn der Betroffene auf andere Art bereits Kenntnis von der Speicherung oder Weitergabe hat (keine Mehrfachauskunft).
- Wenn die Daten allein wegen der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht gespeichert sind und ein erheblicher Suchaufwand betrieben werden müsste.
- Wenn das Auskunftsersuchen unklar oder allgemein formuliert ist, so dass es nicht ohne unzumutbaren Aufwand bearbeitet werden kann.
- Wenn aus sonstigen Gründen eine Geheimhaltungspflicht besteht.
- Bei Auskunfteien ist nur die erste Auskunft kostenlos, weitere können kostenpflichtig sein.
Wer keine Auskunft erteilen will, muss wenigstens die Gründe dafür mitteilen.
Der Auskunftsanspruch ist je nach Anwendungsbereich in unterschiedlichen Gesetzen geregelt:
- § 19 Bundesdatenschutzgesetz,
- § 34 Bundesdatenschutzgesetz,
- alle Landesdatenschutzgesetze enthalten Vorschriften analog BDSG,
- § 13 KDO (Kirchliche Datenschutzordnung),
- § 83 zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X).
Unabhängig vom Auskunftsanspruch kann auch eine Pflicht zur Unterrichtung bestehen, ohne dass ein Betroffener nachgefragt hat.
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Hinweis:
Diese Informationen stellen keine Rechtsauskunft dar und können eine individuelle Beratung nicht ersetzen!
Diese Informationen stellen keine Rechtsauskunft dar und können eine individuelle Beratung nicht ersetzen!